Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: So geht's
Wann Vermieter die Miete erhöhen dürfen, wie das Mieterhöhungsverlangen begründet wird, welche Grenzen gelten und welche Fristen der Mieter hat.
Im laufenden Mietverhältnis darf die Miete nicht einfach einseitig erhöht werden. Der häufigste Weg ist die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB – mit Zustimmung des Mieters.
Wann ist eine Erhöhung möglich?
- Die Miete muss zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung gelten soll, seit 15 Monaten unverändert sein.
- Das Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden.
- Erhöhungen wegen Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten zählen dabei nicht mit.
Wie stark darf die Miete steigen?
Höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete – und innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent (Kappungsgrenze). In vielen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt per Verordnung eine Grenze von 15 Prozent.
Wie wird die Erhöhung begründet?
Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen – eine E-Mail genügt – und begründet werden (§ 558a BGB), zum Beispiel mit:
- dem örtlichen Mietspiegel,
- einer Auskunft aus einer Mietdatenbank,
- einem Gutachten eines Sachverständigen,
- mindestens drei vergleichbaren Wohnungen mit ihrer Miete.
Gibt es einen qualifizierten Mietspiegel, müssen dessen Werte in jedem Fall genannt werden.
Welche Fristen hat der Mieter?
Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit, zuzustimmen. Stimmt er zu, gilt die neue Miete ab Beginn des dritten Monats nach Zugang. Beispiel: Zugang im März, Überlegungsfrist bis Ende Mai, neue Miete ab Juni.
Stimmt der Mieter nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Der Mieter hat nach einem Erhöhungsverlangen außerdem ein Sonderkündigungsrecht.
Alternativen: Index- und Staffelmiete
- Indexmiete (§ 557b BGB): Die Miete folgt dem Verbraucherpreisindex. Eine Anpassung muss in Textform erklärt werden, die Miete muss davor mindestens ein Jahr unverändert gewesen sein.
- Staffelmiete (§ 557a BGB): Erhöhungen werden schon im Mietvertrag mit Betrag und Zeitpunkt festgelegt.
Beides muss im Mietvertrag vereinbart sein. Eine Erhöhung nach § 558 ist daneben dann grundsätzlich ausgeschlossen.
Mieterhöhung mit Traymo
Traymo erstellt das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB oder die Anpassung einer Indexmiete – bei der Indexmiete anhand der aktuellen Werte des Statistischen Bundesamts. Die Zustimmung des Mieters holst du in Textform direkt in der App ein, alles wird automatisch in der Dokumentenablage gespeichert.